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Version vom 3. Januar 2013, 14:53 Uhr
Dieses Werk ist vor dem Inkrafttreten des über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 von einer Person juristischen Person des öffentlichen Rechts veröffentlicht worden, ohne dass der Verfasser auf dem Titelblatt, in der Widmung, in dem Vorwort oder am Ende genannt wurde. Für die Berechnung der Schutzfrist gilt daher nach §134 Satz 2 UrhG, dass sie 70 Jahre nach Veröffentlichung läuft. | ||
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